So nicht, Herr Schöffmann!

Wenn ein Bürgermeister die Bewilligung zusätzlicher Gelder für aktuelle Vorhaben der Stadt braucht, muss er die Zustimmung seines Parlaments erreichen. Hat er Zeit dafür kann er den Weg über die Einbringung eines Nachtragshaushaltes gehen. Hat er es eilig, kann er einen Einzelantrag auf zusätzliche Ausgaben für das Vorhaben stellen.

Nicht so Herr Schöffmann. Er will einen Nachtragshaushalt eiligst per Notverordnung nach § 51a HGO (Hessische Gemeindeordnung) im Umlaufverfahren auf den Weg bringen. Weder die behauptete Eilbedürftigkeit noch (§51a) „die Gründe des öffentlichen Wohls, die keinen Aufschub dulden“ begründet Herr Schöffmann auch nur im Ansatz. Beides ist unseres Erachtens auch nicht gegeben.

Der §51a wurde in diesem Frühjahr in die HGO eingefügt, um einen Notfallplan für die Handlungsfähigkeit der Gemeinden in Pandemiezeiten mit Lockdown zu haben.

Herr Schöffmann versucht bis dato gültige demokratische Prozesse auszuhebeln.

Die Einbringung eines Nachtragshaushaltes in einer öffentlichen Stadtverordnetenversammlung, Beratung im öffentlich tagenden Haupt- und Finanzausschuss und Abstimmung in einer folgenden öffentlichen Stadtverordnetenversammlung, dieses Vorgehen war bislang demokratische Praxis.

Den „Eilausschuss“, wie der nach 51a mögliche Notausschuss von Schöffmann fälschlich genannt wird, gibt es nicht. Für eine Eilentscheidung der Stadtverordnetenversammlung -wenn man unterstellt, der Nachtragshaushalt sei eilig- gibt es in der HGO andere erprobte Verfahren, die die Öffentlichkeit nicht ausschließen.

Wir Grüne haben die Kommunalaufsicht gefragt, ob sie das Vorgehen für zulässig hält und hoffen, dass diese Herrn Schöffmann in die Schranken weist.

Dazu empfehlen wir auch den Beitrag der Giessener Allgemeinen vom 21.8.2020 „Demokratie mit Corona infiziert“

https://www.giessener-allgemeine.de/kreis-giessen/pohlheim-ort848776/demokratie-corona-infiziert-13865000.html